Mitteilung aus aktuellem Anlass, warum in Winden keine öffentlichen Plätze gesperrt sind, wohl aber das Kneippbecken nicht gefüllt und die Netze nicht am Bolzplatz hängen:
Es ist eine schwierige Lage, juristisch nicht klar geregelt und sich teilweise widersprechend. Was jedoch klar ist: Die Verantwortung wird auf die Kommune abgewälzt.
Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO):
(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund- Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für:
1. Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände.
Dem spricht entgegen, sobald es mehr als zehn Personen werden (was die Ortsgemeinde nicht kontrollieren kann).
(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.
(6) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
(7) Sofern Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).
(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Wenn wir als Ortsgemeinde das Kneippbecken befüllen, laden wir mit einer öffentlichen Einrichtung in den öffentlichen Raum ein und müssen für die Einhaltung der obigen Regelungen Sorge tragen. Ebenso verhält es sich mit dem Bolzplatz. Die gleichen Regelungen wie für ein öffentliches Bad.
Mit Hinweisschildern und Benennung / Begrenzung der maximalen Personenanzahl / Hinweis auf das Abstandsgebot kann man die Verantwortung für die aktuellen Regelungen leider nicht umgehen.
Stefan Mertlich
Ortsbürgermeister Winden