Der nächste Winter steht vor der Tür und somit wird es auch wieder zu Beeinträchtigungen durch Schnee und Glatteis, sowohl für Fußgänger als auch den Fahrzeugverkehr, kommen.
Um dies weitestgehend zu vermeiden, weist die Ortsgemeinde Winden frühzeitig und eindringlich auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht hin. Nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung ist in der Ortsgemeinde Winden der jeweilige Grundstücksanlieger zur Schneeräumung und für das Streuen bei Glätte verpflichtet und somit verantwortlich. Die Räum- und Streupflicht gilt während der allgemeinen Verkehrszeit, dies ist in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr. Auf den Fahrbahnen und Gehwegen ist Schnee unverzüglich, erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu räumen oder ggf. zu streuen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen,
z.B. Steigungs- und Gefällstrecken. Die Reinigungspflicht besteht grundsätzlich bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht hingegen auf die ganze Straßenbreite. Die Bürgerinnen und Bürger werden um Beachtung und um eine geordnete Ausführung des Winterdienstes gebeten. Unabhängig von möglichen privaten Regressforderungen bei Unfällen, wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Verpflichtung mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu rechnen ist. Soweit die Gemeinde und die Straßenmeisterei freiwillig und zusätzlich Winterdienst durchführen, erstreckt sich dies nur auf verkehrswichtige und gefährliche Streckenabschnitte. Die Anlieger werden hierdurch von ihrer Winterdienstpflicht nicht befreit. Ein weiterer Appell ergeht an die Autofahrer, die ihre Fahrzeuge auf der Fahrbahn parken. So wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Räumfahrzeuge den Straßenabschnitt nicht oder nur mit Problemen passieren konnten. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes, aber auch um Sachschäden zu vermeiden, ergeht die Aufforderung, Fahrzeuge so abzustellen, dass eine ausreichende Fahrgasse von mindestens 3,5 Meter für Räumfahrzeuge frei bleibt oder die Fahrzeuge auf den Grundstücken (Hofeinfahrten, Garagen, Carports) zu parken. In Absprache mit dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde und dem Landesbetrieb Mobilität (Straßenmeisterei), ist für den innerörtlichen Streckenabschnitt der Hauptstraße erstmalig für die Dauer der Wintermonate ein Halteverbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet und wird demnächst entsprechend beschildert. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Ausübung des Winterdienstes auf diesem Streckenabschnitt durch den Landesbetrieb Mobilität barrierefrei erfolgen kann und nicht durch parkende Fahrzeuge behindert wird.
Gebhard Linscheid
Ortsbürgermeister