Abrechnung von Straßenausbau teilweise neu geregelt
Der Ortsgemeinderat Winden hat in seiner jüngsten Sitzung die 2009 erlassene Beitragssatzung über wiederkehrende Straßenausbaubeitäge geändert und damit der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz angepasst. Der Beschluss fiel denkbar knapp aus: Vier Ratsmitglieder stimmten dafür, drei waren dagegen, zwei enthielten sich der Stimme. Nach der nun geänderten Satzung müssen die Investitionen in den Ausbau von Straßen innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums „spitz“ abgerechnet werden, das heißt nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Bisher wurden sie auf fünf gleiche Jahresraten verteilt. Der Gemeindeanteil darf künftig höchstens noch 30 Prozent betragen; bisher galt eine Obergrenze von 33 Prozent. Auch damit folgte der Rat dem Urteil des OVG.
Ratsmitglied Ralf Freudemann kritisierte die Kappung des Gemeindeanteils, wurde aber vom anwesenden Rechtsanwalt Karsten Schwenk darüber belehrt, dass die Gemeinde sich an die Rechtsprechung des OVG halten müsse. Kritik übte auch Ratsmitglied Mathias Uhle, der eine genauere – zeichnerische – Bestimmung der sogenannten „bebauten Ortslage“ wünschte. Auch die beitragstechnische Bewertung von Wegen, Plätzen und Grünanlagen sei noch offen. Eine Zeichnung hielten Rechtsanwalt Schwenk, ebenso Bürgermeister Udo Rau und Bauamtsmitarbeiter Franz-Josef Minor nicht für notwendig, zumal die Parameter der Berechnung aus den Beitragsbescheiden an die Grundstückseigentümer hervorgingen. Auch hätten die Gerichte diesen Teil der Satzung nicht beanstandet. Ein von Uhle gestellter Antrag auf Verschiebung der Abstimmung wurde bei einem Stimmenpatt schließlich abgelehnt.
Einstimmig bei zwei Enthaltungen gebilligt wurde auch die Neufassung einer sogenannten Verschonungsregelung für einzelne Abrechnungsgebiete. Diese orientiert sich laut Rechtsanwalt Schwenk künftig an den Kosten der endgültigen Ersterschließung und wird auf maximal zehn Jahre begrenzt. Im einzelnen wurde festgelegt, dass die Straße „Vor dem Wald“ ab dem Jahr 2023, der Götzentaler Weg ab 2020 und die Straße „Am alten Weg“ (Erschließung Gehwege) ab 2019 zur Ermittlung der wiederkehrenden Beiträge zu berücksichtigen sind.
Die Wochenendgebiete „Am Forst“ und „Am Lohberg“ werden hingegen auf ebenfalls einstimmigen Beschluss (zwei Enthaltungen) künftig wieder teilweise nach Einmalbeiträgen zu Straßenausbauinvestitionen veranlagt. Sie fallen damit aus der geänderten Satzung über wiederkehrende Beiträge heraus. Auch mit diesem Beschluss trug der Rat dem OVG-Urteil Rechnung.