Wiederkehrende Beiträge sind verfassungsgemäß
Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe jetzt entschieden. Kommunen wie die Ortsgemeinde Winden, die diese Abrechnungsart gewählt haben und in ihrer Beitragssatzung auch verfassungskonform auslegen, sind damit höchstrichterlich abgesichert und können mit der Erhebung weiter fortfahren. Ortsbürgermeister Gebhard Linscheid zeigte sich erfreut darüber, dass nun endlich für die wiederkehrenden Beiträge in Winden Rechtssicherheit besteht.
Der Ortsgemeinderat Winden hatte erst im Februar beschlossen, an der von einigen Bürgern abgelehnten Abrechnungsart für den Ausbau von Gemeindestraßen festzuhalten. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte die seit 2010 geltende Satzung im vergangenen Jahr wegen eines Formfehlers bei der Abstimmung für unwirksam erklärt. Diesen Fehler hatte der Gemeinderat im Nachhinein korrigiert, so dass die Satzung weiterhin in Kraft ist. Unklar war jedoch bis zuletzt, ob die im Kommunalen Abgabengesetz (KAG) des Landes Rheinland-Pfalz vorhandene Bestimmung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung endgültig geklärt. Demnach gilt: Solange eine Kommune mit ihrer Beitragssatzung die maßgebliche Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes verfassungskonform auslegt, ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar.
Wichtig ist laut BVerfG, dass eine Beitragssatzung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen so unterscheidet, dass der konkret zurechenbare Vorteil erkennbar ist, der durch einen Straßenausbau entsteht. Dies bedeutet, dass eine Gemeinde befugt ist, Abrechnungseinheiten zu bilden, die nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Innerhalb dieser Einheiten muss der Beitragspflichtige einen erkennbaren Gebrauchsvorteil vom Ausbau der Verkehrsanlagen haben.
Das Gericht begründete weiter, dass mit dem Ausbaubeitrag nicht die schlichte – auch der Allgemeinheit zustehende – Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten werde, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr werde der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt, so das BVerfG.