Anlieger sind zum Streuen verpflichtet
Für die bevorstehende Winterzeit mit möglichen Schneefällen hat Ortsbürgermeister Gebhard Linscheid alle Verkehrsteilnehmer um erhöhte Sorgfalt und Verständnis bei Behinderungen gebeten. Die Anlieger erinnert er an ihre Räum- und Streupflicht.
Obwohl nach der bestehenden Straßenreinigungssatzung eine Räum- und Streupflicht durch die Anlieger besteht, räumt die Ortsgemeinde Winden zusätzlich mit dem Traktor die Gemeindestraßen, um die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen, sagte Linscheid. Sollte es ständig neue Schneefälle geben, sei es jedoch unmöglich, alle Straßen jederzeit von Schnee und Eis freizuhalten.
Es sei ebenso nicht auszuschließen, dass Busse die Schulstraße im Extremfall nicht befahren können, denn diese Entscheidung stehe im alleinigen Verantwortungsbereich des Fahrers. Durch widrige Wetterverhältnisse könne es somit überall zu Beeinträchtigungen kommen, die hinzunehmen seien. Ordnungsamt und Ortsbürgermeister appellieren deshalb an die Anlieger bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortslage, ihrer Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Nur so können gefährlich glatte Gehweg- und Fahrbahnstellen vermieden oder in Grenzen gehalten werden.
Nach der Satzung sind Gehwege und Fahrbahnen zu räumen, Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen, zum Beispiel Steilstücke, zu streuen. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee wegzuräumen und so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten von 7 bis 20 Uhr zu räumen. Zu Streuen ist erforderlichenfalls mehrmals am Tage auf den Gehwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
Anlieger, die ihrer Streupflicht nicht nachkommen, verstoßen gegen die Verkehrssicherungspflicht und können bei Personenschäden in Haftung genommen werden. Außerdem werden die Anlieger dringende gebeten, Fahrzeuge nach Möglichkeit in Hofeinfahrten und Garagen und nicht auf der Fahrbahn abzustellen, um den Winterdienst bei der Schneeräumung nicht zu behindern. Dies gilt insbesondere an engen Straßenstellen und in Steilstücken, wie zum Beispiel der Triftstraße.