Kreisverwaltung genehmigt Haushaltsplan 2023
Die Kreisverwaltung hat den Haushaltsplan 2023 der Ortsgemeinde Winden genehmigt. Dies hat Landrat Jörg Denninghoff (SPD) der Gemeinde mit Schreiben vom 18. Juli mitgeteilt. Damit besteht für das laufende Jahr die rechtliche Grundlage für alle noch anstehenden Investitionen und sonstigen Ausgaben. Hintergrund des Beschlusses ist, dass der Gemeinderat das Zahlenwerk überarbeitet und damit einen Haushaltsausgleich hergestellt hat. Dies war in einem ersten Haushaltsbeschluss vom 28. Februar nicht der Fall: Damals schloss der Entwurf noch mit einem deutlichen Minus im Ergebnishaushalt. Folge: Der Kreis hatte dem Haushaltsplan die erforderliche Genehmigung versagt und den Etatentwurf zurück in den Gemeinderat gegeben.
Landrat Denninghoff mahnt mit Blick auf ein drohendes Haushaltsdefizit in den Jahren 2024 bis 2026 die Gemeinde mit deutlichen Worten: „Aufgrund der negativen Haushaltsergebnisse im Planungszeitraum 2024-2026 weisen wir daraufhin, dass die Ortsgemeinde Winden verpflichtet bleibt, den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu erreichen. Dies kann beispielsweise erfolgen durch: Reduzierung der Aufwendungen/Auszahlungen, Erhöhung der Erträge/Einzahlungen, Beschränkung der freiwilligen Leistungen, Haushaltssperre oder eine Anpassung der Realsteuerhebesätze.“
Kritisch sieht die Kreisbehörde den derzeit gültigen Hebesatz der Grundsteuer B. Denninghoff schreibt: „Die Erhöhung der Realsteuerhebesätze haben wir positiv zur Kenntnis genommen. Jedoch zahlt die Ortsgemeinde Winden durch die Festsetzung der Grundsteuer B auf lediglich 410 % (Nivellierungssatz 465%) Verbandsgemeinde- und Kreisumlage von fiktiven Erträgen, die sie überhaupt nicht erzielt! Dies ist mit dem Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zu vereinbaren und verstößt bei unausgeglichenen Haushalten gegen die Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeindeordnung. Diese verpflichten die Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen vorrangig aus Steuern zu beschaffen, soweit die Entgelte für ihre Leistungen und die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen!“