Wasserentnahme-Verbot bleibt bestehen
Die anhaltende Trockenheit setzt den Gewässern im Rhein-Lahn-Kreis weiter zu. Wegen der extrem niedrigen Wasserstände bleibt das Verbot, Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen, auf unbestimmte Zeit bestehen. Darauf weist die Kreisverwaltung in einer aktuellen Mitteilung vom 14. August hin. Die wasserwirtschaftliche Lage habe sich seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am 4. Juli weiter verschärft.
Betroffen sind grundsätzlich Bäche, Gräben, Flüsse, Teiche und Seen im gesamten Kreisgebiet. Die Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde untersagt die Wasserentnahme bis auf Widerruf. Ausgenommen ist lediglich die Entnahme von Wasser durch Einsatzkräfte der Feuerwehr im Brandfall. Auch Grundstückseigentümer und Anlieger dürfen Wasser nicht aufgrund ihres Eigentümer- oder Anliegergebrauchs aus den Gewässern entnehmen. Die Behörde kann allerdings in besonderen Fällen eine widerrufliche Ausnahme zulassen, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führt.
Hintergrund sind die seit Wochen beziehungsweise Monaten unzureichenden Niederschläge und die dadurch entstandenen sehr niedrigen Wasserstände. Nach Einschätzung der Kreisverwaltung besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Zusätzliche Wasserentnahmen könnten die Situation weiter verschärfen und den für die Gewässer notwendigen Mindestabfluss gefährden.
Auch Brunnen können betroffen sein
Das aktuelle Schreiben der Kreisverwaltung macht zudem deutlich, dass das Verbot nicht nur natürliche oberirdische Gewässer betrifft. Auch Brunnen, Überlaufbecken und Borne fallen unter die Allgemeinverfügung, sofern für die Wasserentnahme keine wasserrechtliche Erlaubnis besteht. In einigen Ortsgemeinden sei dies der Fall. Ohne gültiges Wasserrecht werde die Entnahme als Gemeingebrauch eingestuft – und dieser ist seit dem 4. Juli untersagt.
Die Kreisverwaltung bittet deshalb die betroffenen Ortsgemeinden, die Allgemeinverfügung an den entsprechenden Wasserstellen auszuhängen, diese nach Möglichkeit abzusperren und die Einhaltung des Entnahmeverbots zu kontrollieren.
Für Gemeinden, die über ein gültiges Wasserrecht verfügen, stellt sich die Situation etwas anders dar. Solche wasserrechtlichen Erlaubnisse sind derzeit von der Wirkung der Allgemeinverfügung ausgenommen. Die Gemeinden können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ihre Brunnen weiterhin für die Bevölkerung öffnen. Angesichts der angespannten Lage empfiehlt die Kreisverwaltung jedoch, auch diese Brunnen zu schließen. Damit solle ein einheitliches Vorgehen erreicht und zugleich sogenannter „Wassertourismus“ vermieden werden.
Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Wer gegen die Allgemeinverfügung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Laut Verfügung können bei Zuwiderhandlungen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Nicht betroffen sind zugelassene Wasserentnahmen aufgrund bestehender Erlaubnisse, Bewilligungen oder alter Rechte. Für sie gelten weiterhin die jeweiligen Vorgaben der wasserrechtlichen Bescheide, insbesondere Einschränkungen bei niedrigen Abflüssen oder Wasserständen.
Die Kreisverwaltung weist außerdem darauf hin, dass Wasserentnahmen mit Motorpumpen ohne entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich ganzjährig unzulässig sind. Auch das Aufstauen von Bächen mit Brettern, Steinen oder anderen Hindernissen ist verboten, da dadurch Gewässer und ihre Lebensgemeinschaften erheblich beeinträchtigt werden können.
Wie lange die aktuelle Einschränkung bestehen bleibt, ist offen. Die Allgemeinverfügung gilt laut Kreisverwaltung weiterhin und ausdrücklich auf unbestimmte Zeit.





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