Rechtsverordnung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen
Über den Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz vom 17. März 2020 hinaus werden weitere Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen: Dazu gehören:
- Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrich-tungen (jeweils Innen- und Außengastronomie).
Zulässig sind weiterhin der Straßenverkauf, der Verkauf zur Mitnahme und der Lieferservice. - Eisdielen, Eiscafés, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
- Thermen, Solarien, Wellnessanlagen und ähnliche Einrichtungen,
- Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen,
- Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
- Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen.
Zudem ist jede Ansammlung von mehr als fünf Personen in der Öffentlichkeit untersagt.
Die oben aufgeführten Regelungen treten heute um 24 Uhr in Kraft.
Die Regelungen bleiben hierbei teilweise hinter dem Maßnahmenkatalog der Kreise und kreisfreien Städte zurück, der uns heute Vormittag über den Landkreistag übermittelt wurde und den wir an Sie weitergeleitet hatten. So sind z. B. Friseursalons weiterhin (Stand Freitag, 20.03.2020, 18.20 Uhr) nicht von einem Verbot umfasst. Grundsätzlich haben die Kreise weiterhin die Kompetenz, in einer Allgemeinverfügung nach § 28 Infektionsschutzgesetz solche weitergehenden Maßnahmen zu erlassen. Dieses hat nunmehr gemäß § 3 der o.g. Rechtsverordnung jedoch im Einvernehmen mit dem Land zu erfolgen, um einen Gleichklang im Land zu bewirken. Derzeit liegen dem Ministerium keine Erkenntnisse vor, dass ein Landkreis beabsichtigt, Maßnahmen, die über die o.g. Regelungen hinausgehen, zu erlassen.