{"id":8015,"date":"2017-11-09T10:46:14","date_gmt":"2017-11-09T08:46:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=8015"},"modified":"2017-11-09T10:46:14","modified_gmt":"2017-11-09T08:46:14","slug":"raeum-und-streupflicht-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=8015","title":{"rendered":"R\u00e4um und Streupflicht beachten!"},"content":{"rendered":"<p>Der n\u00e4chste Winter steht vor der T\u00fcr und somit wird es auch wieder zu Beeintr\u00e4chtigungen durch Schnee und Glatteis, sowohl f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger als auch den Fahrzeugverkehr, kommen.<\/p>\n<p>Um dies weitestgehend zu vermeiden, weist die Ortsgemeinde Winden fr\u00fchzeitig und eindringlich auf die Einhaltung der R\u00e4um- und Streupflicht hin. Nach den Bestimmungen der Stra\u00dfenreinigungssatzung ist in der Ortsgemeinde Winden der jeweilige Grundst\u00fccksanlieger zur Schneer\u00e4umung und f\u00fcr das Streuen bei Gl\u00e4tte verpflichtet und somit verantwortlich. Die R\u00e4um- und Streupflicht gilt w\u00e4hrend der allgemeinen Verkehrszeit, dies ist in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr. Auf den Fahrbahnen und Gehwegen ist Schnee unverz\u00fcglich, erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu r\u00e4umen oder ggf. zu streuen. Der wegger\u00e4umte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschr\u00e4nkt wird. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gef\u00e4hrliche Fahrbahnstellen,<\/p>\n<p>z.B. Steigungs- und Gef\u00e4llstrecken. Die Reinigungspflicht besteht grunds\u00e4tzlich bis zur Stra\u00dfenmitte. Bei Grundst\u00fccken an einseitig bebaubaren Stra\u00dfen erstreckt sich die Reinigungspflicht hingegen auf die ganze Stra\u00dfenbreite. Die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger werden um Beachtung und um eine geordnete Ausf\u00fchrung des Winterdienstes gebeten. Unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen privaten Regressforderungen bei Unf\u00e4llen, wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Verpflichtung mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu rechnen ist. Soweit die Gemeinde und die Stra\u00dfenmeisterei freiwillig und zus\u00e4tzlich Winterdienst durchf\u00fchren, erstreckt sich dies nur auf verkehrswichtige und gef\u00e4hrliche Streckenabschnitte. Die Anlieger werden hierdurch von ihrer Winterdienstpflicht nicht befreit. Ein weiterer Appell ergeht an die Autofahrer, die ihre Fahrzeuge auf der Fahrbahn parken. So wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass R\u00e4umfahrzeuge den Stra\u00dfenabschnitt nicht oder nur mit Problemen passieren konnten. Zur Sicherstellung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Winterdienstes, aber auch um Sachsch\u00e4den zu vermeiden, ergeht die Aufforderung, Fahrzeuge so abzustellen, dass eine ausreichende Fahrgasse von mindestens 3,5 Meter f\u00fcr R\u00e4umfahrzeuge frei bleibt oder die Fahrzeuge auf den Grundst\u00fccken (Hofeinfahrten, Garagen, Carports) zu parken. In Absprache mit dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde und dem Landesbetrieb Mobilit\u00e4t (Stra\u00dfenmeisterei), ist f\u00fcr den inner\u00f6rtlichen Streckenabschnitt der Hauptstra\u00dfe erstmalig f\u00fcr die Dauer der Wintermonate ein Halteverbot f\u00fcr Fahrzeuge aller Art angeordnet und wird demn\u00e4chst entsprechend beschildert. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Aus\u00fcbung des Winterdienstes auf diesem Streckenabschnitt durch den Landesbetrieb Mobilit\u00e4t barrierefrei erfolgen kann und nicht durch parkende Fahrzeuge behindert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gebhard Linscheid<\/p>\n<p>Ortsb\u00fcrgermeister<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der n\u00e4chste Winter steht vor der T\u00fcr und somit wird es auch wieder zu Beeintr\u00e4chtigungen durch Schnee und Glatteis, sowohl f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger als auch den Fahrzeugverkehr, kommen. Um dies weitestgehend zu vermeiden, weist die Ortsgemeinde Winden fr\u00fchzeitig und eindringlich auf die Einhaltung der R\u00e4um- und Streupflicht hin. 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