{"id":6038,"date":"2014-07-24T07:37:23","date_gmt":"2014-07-24T05:37:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=6038"},"modified":"2014-07-24T07:40:29","modified_gmt":"2014-07-24T05:40:29","slug":"wiederkehrende-beitraege-sind-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=6038","title":{"rendered":"Wiederkehrende Beitr\u00e4ge sind verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p>Die Erhebung wiederkehrender Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge ist verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe jetzt entschieden. Kommunen wie die Ortsgemeinde Winden, die diese Abrechnungsart gew\u00e4hlt haben und in ihrer Beitragssatzung auch verfassungskonform auslegen, sind damit h\u00f6chstrichterlich abgesichert und k\u00f6nnen mit der Erhebung weiter fortfahren. Ortsb\u00fcrgermeister Gebhard Linscheid zeigte sich erfreut dar\u00fcber, dass nun endlich f\u00fcr die wiederkehrenden Beitr\u00e4ge in Winden Rechtssicherheit besteht.<!--more--><\/p>\n<p>Der Ortsgemeinderat Winden hatte erst im Februar beschlossen, an der von einigen B\u00fcrgern abgelehnten Abrechnungsart f\u00fcr den Ausbau von Gemeindestra\u00dfen festzuhalten. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte die seit 2010 geltende Satzung im vergangenen Jahr wegen eines Formfehlers bei der Abstimmung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Diesen Fehler hatte der Gemeinderat im Nachhinein korrigiert, so dass die Satzung weiterhin in Kraft ist. Unklar war jedoch bis zuletzt, ob die im Kommunalen Abgabengesetz (KAG) des Landes Rheinland-Pfalz vorhandene Bestimmung \u00fcber wiederkehrende Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge \u00fcberhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner jetzt ver\u00f6ffentlichten Entscheidung endg\u00fcltig gekl\u00e4rt. Demnach gilt: Solange eine Kommune mit ihrer Beitragssatzung die ma\u00dfgebliche Vorschrift des rheinland-pf\u00e4lzischen Kommunalabgabengesetzes verfassungskonform auslegt, ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p>Wichtig ist laut BVerfG, dass eine Beitragssatzung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen so unterscheidet, dass der konkret zurechenbare Vorteil erkennbar ist, der durch einen Stra\u00dfenausbau entsteht. Dies bedeutet, dass eine Gemeinde befugt ist, Abrechnungseinheiten zu bilden, die nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Innerhalb dieser Einheiten muss der Beitragspflichtige einen erkennbaren Gebrauchsvorteil\u00a0 vom Ausbau der Verkehrsanlagen haben.<\/p>\n<p>Das Gericht begr\u00fcndete weiter, dass mit dem Ausbaubeitrag nicht die schlichte &#8211; auch der Allgemeinheit zustehende &#8211; Stra\u00dfenbenutzungsm\u00f6glichkeit entgolten werde, sondern die einem Grundst\u00fcck mit Baulandqualit\u00e4t zugutekommende Anbindung an das inner- und \u00fcber\u00f6rtliche Verkehrsnetz. Durch den Stra\u00dfenausbau werde die Zug\u00e4nglichkeit des Grundst\u00fccks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass zur wegem\u00e4\u00dfigen Erschlie\u00dfung eines bestimmten Grundst\u00fccks allein die Stra\u00dfe, an der es gelegen ist, regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreicht. Vielmehr werde der Anschluss an das \u00fcbrige Stra\u00dfennetz meist erst \u00fcber mehrere Verkehrsanlagen vermittelt, so das BVerfG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erhebung wiederkehrender Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge ist verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe jetzt entschieden. Kommunen wie die Ortsgemeinde Winden, die diese Abrechnungsart gew\u00e4hlt haben und in ihrer Beitragssatzung auch verfassungskonform auslegen, sind damit h\u00f6chstrichterlich abgesichert und k\u00f6nnen mit der Erhebung weiter fortfahren. 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