{"id":5459,"date":"2013-12-17T08:22:25","date_gmt":"2013-12-17T06:22:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=5459"},"modified":"2014-02-19T10:17:39","modified_gmt":"2014-02-19T08:17:39","slug":"wiederkehrende-beitrage-winden-scheitert-mit-berufungsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=5459","title":{"rendered":"Wiederkehrende Beitr\u00e4ge: Winden scheitert mit Berufungsklage"},"content":{"rendered":"<p>Die von der Ortsgemeinde Winden erlassene Satzung \u00fcber wiederkehrenden Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Stra\u00dfenausbau ist unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz in einem am Montag ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden und damit einen Richterspruch aus erster Instanz best\u00e4tigt. Die Berufung der Ortsgemeinde Winden hatte somit keinen Erfolg. Die auf Grundlage der Satzung erlassenen Geb\u00fchrenbescheide sind laut dem Urteil rechtswidrig. Geklagt hatte ein betroffener B\u00fcrger.<\/p>\n<p>Die Koblenzer Richter begr\u00fcndeten ihr Urteil damit, dass eine Person (es handelte sich um Ortsb\u00fcrgermeister Gebhard Linscheid) an der Satzungsentscheidung im Gemeinderat (2009) mitgewirkt hatte, obwohl er selbst zwei Grundst\u00fccke besitzt, die von einer Verschonungsregelung profitieren. Das OVG entschied: Von der Mitwirkung bei der Entscheidung \u00fcber eine Satzungsregelung, mit der einzelne Stra\u00dfen von der Pflicht zu wiederkehrenden Ausbaubeitr\u00e4gen f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum verschont werden, ist ein Ratsmitglied, das Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks in einer verschonten Stra\u00dfe ist, ausgeschlossen.<!--more--><\/p>\n<p>Der Gemeinderat der beklagten Ortsgemeinde Winden beschloss im Jahr 2009 eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beitr\u00e4gen f\u00fcr den Ausbau \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen. Bei der Umstellung von einmaligen Ausbaubeitr\u00e4gen auf wiederkehrende Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen die Gemeinden nach dem Kommunalabgabengesetz den Umfang einer fr\u00fcheren Belastung durch einen einmaligen Beitrag ber\u00fccksichtigen. Die Satzung der Beklagten enth\u00e4lt eine solche Verschonungsregelung, wonach Grundst\u00fccke, die Zugang zu bestimmten Stra\u00dfen haben, erst in sp\u00e4teren Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ber\u00fccksichtigt und beitragspflichtig werden. An der Beschlussfassung des Gemeinderats nahm auch eine Person teil, die Eigent\u00fcmer von zwei Grundst\u00fccken ist, die von der Verschonungsregelung erfasst sind. Gegen einen Bescheid der Beklagten zur Berechnung wiederkehrender Ausbaubeitr\u00e4ge erhob der hiervon Betroffene Klage, der das Verwaltungsgericht stattgab. Das Oberverwaltungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Ortsgemeinde Winden zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten, auf die er sich st\u00fctze, unwirksam sei. Denn an dem Satzungsbeschluss habe der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks mitgewirkt, der nach der Gemeindeordnung hiervon ausgeschlossen gewesen sei. Er h\u00e4tte durch die in der Satzung enthaltene Verschonungsregelung n\u00e4mlich einen unmittelbaren Vorteil, weil das Grundst\u00fcck aufgrund dieser Regelung f\u00fcr vier Jahre von der Beitragspflicht befreit w\u00e4re. Damit sei zugleich ein unmittelbares pers\u00f6nliches bzw. wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung gegeben. Die Ausnahme von diesem Mitwirkungsverbot, wonach es nicht gilt, wenn das Ratsmitglied lediglich als Angeh\u00f6riger einer Berufsgruppe oder eines Bev\u00f6lkerungsteils, deren gemeinsame Belange ber\u00fchrt werden, betroffen ist, liege nicht vor. Zwar stellten die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer in einer verschonten Stra\u00dfe einen Bev\u00f6lkerungsteil dar, den das gemeinsame Interesse verbinde, von der Beitragspflicht f\u00fcr einen m\u00f6glichst langen Zeitraum befreit zu sein. Nach dem Zweck des Mitwirkungsverbots sei aber bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung darauf abzustellen, ob die m\u00f6glichen Sonderinteressen f\u00fcr die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen k\u00f6nnten. Ein Ratsmitglied k\u00f6nne daher auch als Teil einer Gruppe mit gemeinsamen Belangen an seiner Mitwirkung gehindert sein, insbesondere dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 eine offensichtlich unmittelbar beg\u00fcnstigte Gruppe vergleichsweise klein sei. Gerade in der vorliegenden Situation, in der sich die Frage stelle, welche Grundst\u00fccke \u00fcber mehrere Jahre von der Beitragspflicht ausgenommen werden, k\u00f6nne der Anschein erweckt werden, das Ratsmitglied, das von einer solchen Verschonungsregelung profitieren w\u00fcrde, k\u00f6nnte bei seiner Entscheidung auch von pers\u00f6nlichen Interessen an einem Vorteil geleitet werden. Im \u00dcbrigen bestehe die M\u00f6glichkeit, zun\u00e4chst eine Ausbausatzung zu verabschieden, an der grunds\u00e4tzlich alle Ratsmitglieder mitwirken k\u00f6nnten, und eine Verschonungsregelung einer gesonderten Satzung vorzubehalten, an der die Ratsmitglieder mit Grundst\u00fccken in den verschonten Stra\u00dfen nicht mitwirken d\u00fcrften.<\/p>\n<p><strong>Urteil vom 10. Dezember 2013, Aktenzeichen: 6 A 10605\/13.OVG<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die von der Ortsgemeinde Winden erlassene Satzung \u00fcber wiederkehrenden Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Stra\u00dfenausbau ist unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz in einem am Montag ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden und damit einen Richterspruch aus erster Instanz best\u00e4tigt. Die Berufung der Ortsgemeinde Winden hatte somit keinen Erfolg. 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