{"id":5296,"date":"2013-08-22T21:39:18","date_gmt":"2013-08-22T19:39:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=5296"},"modified":"2013-08-22T21:49:13","modified_gmt":"2013-08-22T19:49:13","slug":"grundstucke-in-der-strase-am-forst-sind-nicht-beitragspflichtrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=5296","title":{"rendered":"Grundst\u00fccke in der Stra\u00dfe &#8222;Am Forst&#8220; sind nicht beitragspflichtig"},"content":{"rendered":"<p>Die von der Ortsgemeinde 2012 beschlossene Widmung der Stra\u00dfe<strong> &#8222;Am Forst&#8220;<\/strong> ist ung\u00fcltig; die dortigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer k\u00f6nnen deshalb nicht zur Zahlung wiederkehrender Stra\u00dfenausbau-Beitr\u00e4ge herangezogen werden, die 2009 in Winden eingef\u00fchrt wurden. Dies hat das<strong> Koblenzer Verwaltungsgericht <\/strong>entschieden. Das Gericht gab damit der Beschwerde von Eigent\u00fcmern eines Grundst\u00fccks &#8222;Am Forst&#8220; statt. Sie hatten gegen die Zahlung von wiederkehrenden Beitr\u00e4gen f\u00fcr den Ausbau von Verkehrsanlagen in Winden geklagt.\u00a0 Laut Ortsb\u00fcrgermeister <strong>Gebhard Linscheid<\/strong> geht es um 25 bis 30 Bewohner, die nach dem Gerichtsbeschluss von der Zahlung der Beitr\u00e4ge befreit sind. Auf die \u00fcbrigen Beitragspflichtigen in Winden komme eine nur geringe Mehrbelastung von wenigen Cent pro Quadratmeter zu, sagte Linscheid.<\/p>\n<p>Laut dem am Mittwoch ver\u00f6ffentlichten Urteil des Koblenzer Verwaltungsgerichts darf ein Stra\u00dfengrundst\u00fcck<!--more--> nur zur Gemeindestra\u00dfe gewidmet werden, wenn rechtlich gesichert ist, dass diese grunds\u00e4tzlich von jedermann befahren werden darf. Die Zu- und Abfahrt \u00fcber eine in geringer Entfernung verlaufende Kreisstra\u00dfe ist jedoch nach dem Bebauungsplan f\u00fcr nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge gesperrt. Die wegem\u00e4\u00dfige Erschlie\u00dfung eines Teils der in dem Gebiet gelegenen Grundst\u00fccke verl\u00e4uft daher zun\u00e4chst \u00fcber eine unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Stra\u00dfe und von dort aus \u2013 gesichert durch eine Baulast \u2013 \u00fcber eine in privatem Eigentum stehende Wegstrecke.<\/p>\n<p>2009 beschloss der Windener Gemeinderat zun\u00e4chst eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beitr\u00e4gen f\u00fcr den Ausbau von Verkehrsanlagen und im April 2012 sodann die Widmung der unmittelbar an das Wochenendhaus angrenzenden Stra\u00dfe als Gemeindestra\u00dfe. Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger nach erfolglosem Widerspruch Klage, mit der sie unter anderem geltend machten, dass die Stra\u00dfe bereits deshalb nicht als Gemeindestra\u00dfe gewidmet werden d\u00fcrfe, weil ihre Benutzung nur unter \u00dcberquerung privater Grundst\u00fccke m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Gemeindestra\u00dfen, so das Gericht, seien nach dem Landesstra\u00dfengesetz Stra\u00dfen, die \u00fcberwiegend dem \u00f6rtlichen Verkehr dienten und als \u00f6ffentliche Stra\u00dfen grunds\u00e4tzlich jedermann zur Nutzung offen st\u00fcnden. Dies sei nur dann der Fall, wenn rechtlich gesichert sei, dass die Stra\u00dfe \u2013 im Rahmen des Gemeingebrauchs und falls nicht ausnahmsweise eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt worden sei \u2013 von jedermann unter Beachtung der stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Regelungen befahren werden d\u00fcrfe. Daran fehle es hier aber, weil die \u2013 fehlerhaft \u2013 gewidmete Stra\u00dfe nicht \u00fcber eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe erreicht werden k\u00f6nne; dies sei nach dem eindeutigem Wortlaut der zugrunde liegenden Baulast nur den Eigent\u00fcmern bestimmter in dem Wochenendhausgebiet gelegener Grundst\u00fccke gestattet.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Ortsb\u00fcrgermeister Linscheid k\u00fcndigte an, dass die Gemeinde mit einem Rechtsanwalt und dem Gemeinde- und St\u00e4dtebund das weitere Vorgehen pr\u00fcfen will.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung wiederkehrenden Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Stra\u00dfenausbau hatte in Winden seinerzeit f\u00fcr erheblichen Protest gesorgt. Eine B\u00fcrgerinitiative sammelte 220 Unterschriften gegen das Vorhaben, das der Gemeinderat trotz aller Widerst\u00e4nde einstimmig durchsetzte. Im Mai dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht die Satzung von 2009 f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. Ein B\u00fcrger hatte geklagt, weil Ortsb\u00fcrgermeister Linscheid an der Abstimmung im Gemeinderat teilgenommen hatte, obwohl er sein eigenes Grundst\u00fcck von einer Verschonungsregelung der Satzung profitiert. Die Ortsgemeinde hatte Berufung eingelegt, so dass die Satzung vorerst weiterhin g\u00fcltig ist.<\/p>\n<p>(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 13. Juni 2013, 1 K 38\/13.KO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die von der Ortsgemeinde 2012 beschlossene Widmung der Stra\u00dfe &#8222;Am Forst&#8220; ist ung\u00fcltig; die dortigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer k\u00f6nnen deshalb nicht zur Zahlung wiederkehrender Stra\u00dfenausbau-Beitr\u00e4ge herangezogen werden, die 2009 in Winden eingef\u00fchrt wurden. Dies hat das Koblenzer Verwaltungsgericht entschieden. 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