{"id":13052,"date":"2026-08-17T15:40:56","date_gmt":"2026-08-17T13:40:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=13052"},"modified":"2026-08-17T15:40:56","modified_gmt":"2026-08-17T13:40:56","slug":"wasserentnahme-verbot-bleibt-bestehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=13052","title":{"rendered":"Wasserentnahme-Verbot bleibt bestehen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die anhaltende Trockenheit setzt den Gew\u00e4ssern im Rhein-Lahn-Kreis weiter zu. Wegen der extrem niedrigen Wasserst\u00e4nde bleibt das Verbot, Wasser aus oberirdischen Gew\u00e4ssern zu entnehmen, auf unbestimmte Zeit bestehen. Darauf weist die Kreisverwaltung in einer aktuellen Mitteilung vom 14. August hin. Die wasserwirtschaftliche Lage habe sich seit Inkrafttreten der Allgemeinverf\u00fcgung am 4. Juli weiter versch\u00e4rft.<\/p>\n\n\n\n<p>Betroffen sind grunds\u00e4tzlich B\u00e4che, Gr\u00e4ben, Fl\u00fcsse, Teiche und Seen im gesamten Kreisgebiet. Die Allgemeinverf\u00fcgung der Unteren Wasserbeh\u00f6rde untersagt die Wasserentnahme bis auf Widerruf. Ausgenommen ist lediglich die Entnahme von Wasser durch Einsatzkr\u00e4fte der Feuerwehr im Brandfall. Auch Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Anlieger d\u00fcrfen Wasser nicht aufgrund ihres Eigent\u00fcmer- oder Anliegergebrauchs aus den Gew\u00e4ssern entnehmen. Die Beh\u00f6rde kann allerdings in besonderen F\u00e4llen eine widerrufliche Ausnahme zulassen, wenn Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen H\u00e4rte f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Hintergrund sind die seit Wochen beziehungsweise Monaten unzureichenden Niederschl\u00e4ge und die dadurch entstandenen sehr niedrigen Wasserst\u00e4nde. Nach Einsch\u00e4tzung der Kreisverwaltung besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gest\u00f6rt wird. Zus\u00e4tzliche Wasserentnahmen k\u00f6nnten die Situation weiter versch\u00e4rfen und den f\u00fcr die Gew\u00e4sser notwendigen Mindestabfluss gef\u00e4hrden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auch Brunnen k\u00f6nnen betroffen sein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das aktuelle Schreiben der Kreisverwaltung macht zudem deutlich, dass das Verbot nicht nur nat\u00fcrliche oberirdische Gew\u00e4sser betrifft. Auch Brunnen, \u00dcberlaufbecken und Borne fallen unter die Allgemeinverf\u00fcgung, sofern f\u00fcr die Wasserentnahme keine wasserrechtliche Erlaubnis besteht. In einigen Ortsgemeinden sei dies der Fall. Ohne g\u00fcltiges Wasserrecht werde die Entnahme als Gemeingebrauch eingestuft \u2013 und dieser ist seit dem 4. Juli untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kreisverwaltung bittet deshalb die betroffenen Ortsgemeinden, die Allgemeinverf\u00fcgung an den entsprechenden Wasserstellen auszuh\u00e4ngen, diese nach M\u00f6glichkeit abzusperren und die Einhaltung des Entnahmeverbots zu kontrollieren.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Gemeinden, die \u00fcber ein g\u00fcltiges Wasserrecht verf\u00fcgen, stellt sich die Situation etwas anders dar. Solche wasserrechtlichen Erlaubnisse sind derzeit von der Wirkung der Allgemeinverf\u00fcgung ausgenommen. Die Gemeinden k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich selbst entscheiden, ob sie ihre Brunnen weiterhin f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung \u00f6ffnen. Angesichts der angespannten Lage empfiehlt die Kreisverwaltung jedoch, auch diese Brunnen zu schlie\u00dfen. Damit solle ein einheitliches Vorgehen erreicht und zugleich sogenannter \u201eWassertourismus\u201c vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bu\u00dfgelder bis zu 50.000 Euro m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird \u00fcberwacht. Wer gegen die Allgemeinverf\u00fcgung verst\u00f6\u00dft, muss mit einem Bu\u00dfgeld rechnen. Laut Verf\u00fcgung k\u00f6nnen bei Zuwiderhandlungen Bu\u00dfgelder von bis zu 50.000 Euro verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht betroffen sind zugelassene Wasserentnahmen aufgrund bestehender Erlaubnisse, Bewilligungen oder alter Rechte. F\u00fcr sie gelten weiterhin die jeweiligen Vorgaben der wasserrechtlichen Bescheide, insbesondere Einschr\u00e4nkungen bei niedrigen Abfl\u00fcssen oder Wasserst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kreisverwaltung weist au\u00dferdem darauf hin, dass Wasserentnahmen mit Motorpumpen ohne entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis grunds\u00e4tzlich ganzj\u00e4hrig unzul\u00e4ssig sind. Auch das Aufstauen von B\u00e4chen mit Brettern, Steinen oder anderen Hindernissen ist verboten, da dadurch Gew\u00e4sser und ihre Lebensgemeinschaften erheblich beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie lange die aktuelle Einschr\u00e4nkung bestehen bleibt, ist offen. Die Allgemeinverf\u00fcgung gilt laut Kreisverwaltung weiterhin und ausdr\u00fccklich auf unbestimmte Zeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die anhaltende Trockenheit setzt den Gew\u00e4ssern im Rhein-Lahn-Kreis weiter zu. Wegen der extrem niedrigen Wasserst\u00e4nde bleibt das Verbot, Wasser aus oberirdischen Gew\u00e4ssern zu entnehmen, auf unbestimmte Zeit bestehen. Darauf weist die Kreisverwaltung in einer aktuellen Mitteilung vom 14. August hin. Die wasserwirtschaftliche Lage habe sich seit Inkrafttreten der Allgemeinverf\u00fcgung am 4. Juli weiter versch\u00e4rft. 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