{"id":2571,"date":"2011-08-18T07:56:25","date_gmt":"2011-08-18T05:56:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=2571"},"modified":"2011-08-18T08:12:20","modified_gmt":"2011-08-18T06:12:20","slug":"gericht-wiederkehrende-strasenausbaubeitrage-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wir-in-winden.de\/?p=2571","title":{"rendered":"Gericht: Wiederkehrende Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz h\u00e4lt die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die  Erhebung wiederkehrender Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge  f\u00fcr verfassungswidrig  und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese  Vorschriften verfassungsgem\u00e4\u00df sind. Geklagt hatten Beitragszahler in der  Ortsgemeinde Staudernheim (Kreis Bad Kreuznach). Doch d\u00fcrfte das  Koblenzer Urteil Auswirkungen auf viele Kommunen im Land haben, in denen  die wiederkehrenden Beitr\u00e4ge noch nicht rechtskr\u00e4ftig sind. Im Nassauer  Land hatte zuletzt die <strong>Ortsgemeinde Winden<\/strong> unter  gro\u00dfem B\u00fcrgerprotest wiederkehrende Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge erhoben, um  damit das \u00f6rtliche Stra\u00dfennetz zu sanieren. Etliche B\u00fcrger haben dagegen  Widerspruch eingelegt. Ortsb\u00fcrgermeister <strong>Gebhard Linscheid<\/strong> k\u00fcndigte an, nun m\u00fcsse zun\u00e4chst einmal gepr\u00fcft werden, welche Auswirkungen das Koblenzer Urteil auf die Ortsgemeinde Winden hat.<!--more--><\/p>\n<p>Nach Paragraf 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) k\u00f6nnen Gemeinden  durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beitr\u00e4ge  die j\u00e4hrlichen Investitionsaufwendungen f\u00fcr Verkehrsanlagen nach Abzug  des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beitr\u00e4ge auf die  beitragspflichtigen Grundst\u00fccke verteilt werden. Demnach kann in der  Satzung unter anderem bestimmt werden, dass s\u00e4mtliche zum Anbau  bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner,  voneinander abgrenzbarer Gebietsteile einer Gemeinde eine einheitliche  \u00f6ffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. Von dieser M\u00f6glichkeit hat die  Ortsgemeinde Staudernheim Gebrauch gemacht und die zum Anbau bestimmten  Verkehrsanlagen ihres gesamten Gemeindegebiets als eine Einheit  ausgewiesen. Entsprechend zog sie nach Erlass einer  Ausbaubeitragssatzung die Anlieger zu einem wiederkehrenden Beitrag f\u00fcr  das Jahr 2007 heran. Hiermit waren verschiedene Anlieger nicht  einverstanden und griffen die Beitragsbescheide an.<\/p>\n<p>Nach\u00a0 m\u00fcndlicher Verhandlung beschloss das Gericht,  die landesrechtlichen Bestimmungen einer verfassungsrechtlichen  Normenkontrolle unterziehen zu lassen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es unter  anderem aus, dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz zur Einf\u00fchrung  des neuen Anlagebegriffs, soweit dadurch die Ortsdurchfahrten von  Bundesstra\u00dfen zu kommunalen Einrichtungen gemacht w\u00fcrden. Ferner w\u00fcrde  Bundesrecht missachtet; bei der Erweiterung des Anbaustra\u00dfennetzes durch  die erstmalige Herstellung einer Erschlie\u00dfungsanlage kollidiere das  Ausbaubeitragsrecht mit dem Erschlie\u00dfungsbeitragsrecht und dem Grundsatz  der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Au\u00dferdem versto\u00dfe der Begriff  der \u201eeinheitlichen \u00f6ffentlichen Einrichtung\u201c laut KAG gegen die  Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Durch das Gesetz w\u00fcrden die  Kommunen dazu erm\u00e4chtigt, alle von dem Anbaustra\u00dfennetz erschlossenen  Grundst\u00fccke beitragspflichtig zu machen, obwohl die Unterhaltung eines  Verkehrsnetzes in die allgemeine Stra\u00dfenbaulast der Gemeinden falle.<\/p>\n<p>Die Stra\u00dfengesetze s\u00e4hen aber eine Kostenabw\u00e4lzung auf die Anlieger  nicht vor. Zudem sei es mit den rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen der  Normenwahrheit und Normenklarheit nicht zu vereinbaren, dass alle  Anbaustra\u00dfen einer Gemeinde eine \u201eeinheitliche\u201c Einrichtung darstellten.  Der Gleichheitssatz sei ebenfalls verletzt. Ein Beitrag d\u00fcrfe nur  erhoben werden, wenn der Beitragsschuldner durch eine Ma\u00dfnahme einen  Sondervorteil habe. Nach der amtlichen Begr\u00fcndung liege der besondere  Vorteil darin, dass die erschlossenen Grundst\u00fccke an dem \u00fcber\u00f6rtlichen  gesamten Verkehrsnetz partizipieren k\u00f6nnten. Das Einzige, was dieses  Netz aber tats\u00e4chlich ausmache, sei die Abgrenzung zum Au\u00dfenbereich.  Wenn aber die Erreichbarkeit eines Grundst\u00fccks \u00fcber jede beliebige  Anbaustra\u00dfe gen\u00fcgen solle, dann bestehe der Vorteil nur in der Teilnahme  am inner\u00f6rtlichen Verkehr, der im Rahmen des Gemeingebrauchs jedem  Einwohner kostenlos gestattet sei. Eine andere Auslegung des Begriffs  der \u00f6ffentlichen Einheit sei nicht m\u00f6glich. Eine solche allgemeine  Teilnahme k\u00f6nne keinen Sondervorteil f\u00fcr die Anlieger begr\u00fcnden, welche  die Erhebung eines Beitrags rechtfertige.<\/p>\n<p>(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. August 2011, 4 K 1392\/10.KO)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz h\u00e4lt die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung wiederkehrender Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge f\u00fcr verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschriften verfassungsgem\u00e4\u00df sind. Geklagt hatten Beitragszahler in der Ortsgemeinde Staudernheim (Kreis Bad Kreuznach). 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